1. Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der über Sachkunde im Rah-men des Vereinszwecks, insbesondere in Jugendhilfefragen, verfügt und öf-fentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB ist bzw. einem Auftragge-ber, der die Voraussetzungen des § 98 GWB erfüllt, angehört. Soweit ein dem Verein bereits angehörendes Mitglied den persönlichen Voraussetzun-gen nicht mehr entspricht, wird die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung be-endet. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft zur Person sollen insbesondere aufgefordert werden:
(a) fünf Mitglieder des Rates der im Jugendhilfeausschuss stimmberechtigten Fraktionen
(b) der/die für Jugendhilfeangelegenheiten zuständige Beigeordnete der Stadt Köln
(c) ein/e von dem/der genannten Beigeordneten vorzuschlagende/r Sachkundige/r
(d) der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes
(e) der/die Stadtjugendpfleger/in
3. Erlöschen der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.
b) Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn ein Mitglied mehr als 3 Mitgliederversammlungen hintereinander fernbleibt, obwohl es zu den Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft nach Satz 1 erlischt die Mitgliedschaft eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 98 GWB mit dem Erlöschen der letzten Mitgliedschaft eines ihm ange-hörenden Mitglieds.
c) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn eine der in Abs. 2 genannten Personen die Funktion verliert, um deren Willen sie zum Erwerb der Mitgliedschaft aufgefordert wurde.
4. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge oder Gebühren erhoben.